Förderverein Kirchenmusik St.Lambertus Kirchtimke e.V.

Förderziele

- Förderverein Kirchenmusik
Förderung der Kirchenmusik in der Kirchengemeinde Kirchtimke

Vors.: Wilhelm Schwiering, Hepstedt

 

 

Konto des Fördervereins Kirchenmusik :

 

IBAN: DE69241615945417115600  BIC: GENODEF1SIT

Kto 5417115600 BLZ 24161594 Zevener Volksbank e.G.

Mitgliederversammlung, Montag, 13. Februar 2023, 20.00 Uhr im Gemeindehaus Kirchtimke

Tagesordnung:

Kassenbericht, Entlastung des Vorstandes, Wahlen, Sonstiges

 

Mitgliederversammlung 2020

Mitgliederversammlung Förderverein Kirchenmusik 2020 bestätigt den 1.Vorsitzenden

Seit 2010 ist der Förderverein Kirchenmusik aktiv, hat 70 Mitglieder und 2 Förderer und konnte die Kirchenmusik in der Kirchengemeinde bereits vielfältig unterstützen, z.B. bei der Anschaffung von Noten, bei Fortbildungen und Bläsertagen, dazu kommt ein jährlicher Zuschuss zu den Gesamtkosten der Kirchenmusik in der Kirchengemeinde. "Als Kirchenvorstand sind wir sehr dankbar für die gute Unterstützung", betonte Pastor Wolfgang Preibusch als Beisitzer im Vorstand. "Wir freuen uns auf die weitere gute Zusammenarbeit und danken dem Vorstand, den Mitgliedern und Förderern ganz herzlich."
Die Mitgliederversammlung fand am 3.2.2020 wie gewohnt im großen Saal des Gemeindehauses Kirchtimke statt. Neben dem Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfung standen turnusmäßig einige Wahlen im Vorstand an. Als 1.Vorsitzender wurde Wilhelm Schwiering wiedergewählt. Neu als Schriftführerin ist nun Marlies Giese dabei, Marion Ohms hat das Amt aufgegeben. Die Kassenprüfer konnten der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes empfehlen, die dann auch erteilt wurde. Für die nächste Kassenprüfung wurde Florian Müller vorgeschlagen und gewählt.

Im nächsten Jahr findet die Mtgliederversammlung am 2.Dienstag im Februar statt.

Satzung

Satzung

Förderverein Kirchenmusik St. Lambertus Kirchtimke e.V.

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: „Förderverein Kirchenmusik St. Lambertus Kirchtimke“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 27412 Kirchtimke und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Zeven eingetragen werden.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgabe und Zweck des Vereins
Der Verein hat die Aufgabe, die Kirchenmusik in der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Lambertus Kirchtimke zu fördern, zu pflegen und zu unterstützen.

(1) Er erfüllt den Zweck durch ideelle und finanzielle Förderung der Kirchenmusik und deren Ausübende in der ev.-luth. Kirchengemeinde. Dabei werden durch den Verein für die Kirchenmusik Mittel zur Förderung von Kunst und Kultur beschafft, die er auch der Kirchengemeinde mit der Maßgabe zur Verfügung stellt, diese Mittel nachweispflichtig ausschließlich für diesen Zweck zu verwenden.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Einwerben und Bereitstellen von finanziellen Mitteln für die Kosten der Kirchenmusik. Dazu gehören auch Entgelte für eine qualifizierte Chorleitung.
(3) Der Verein beschafft die Mittel über Beiträge, Spenden und eigene Aktivitäten.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es handelt sich um einen Förderverein, der seine Mittel nur zur Förderung des satzungsmäßigen Zwecks verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede an Kirchenmusik in der ev.-luth. Kirchengemeinde St. Lambertus Kirchtimke interessierte natürliche und juristische Person werden. Für nicht voll Geschäftsfähige ist ein schriftlicher Nachweis über das Einverständnis der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein.
(3) Sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand oder ein dazu vom Vorstand benannter Ausschuss.
(5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(6) Die Mitgliedschaft endet
(a) mit dem Tod des Mitglieds
(b) durch Austritt
(c) durch Ausschluss
(7) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende möglich. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(8) Der Ausschluss aus dem Verein ist möglich bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag. Ebenso kann ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Interessen des Vereins verstößt, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrag auf Ausschluss schriftlich oder persönlich zu äußern. Der Ausschluss ist auch aus sonstigen wichtigen Gründen zulässig. Er wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich per Einschreiben zuzustellen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht des Widerspruchs zu. Der Widerspruch ist schriftlich innerhalb 4 Wochen ab Zugang an den Vorstand zu richten. Hilft dieser dem Widerspruch nicht ab, hat er ihn der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
(9) Im Falle eines Austritts oder Ausschlusses aus dem Verein werden überzahlte Beiträge nicht zurückerstattet.

§ 5 Mitgliedsbeitrag, Spenden und sonstige Einnahmen
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
(2) Über die Mindesthöhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Der Beitrag wird im Lastschriftverfahren vom Konto des Mitglieds eingezogen.
(4) Weitere Einnahmen des Vereins können durch Spenden und eigene Aktivitäten erschlossen werden.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(1) der Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der Schriftführerin / dem Schriftführer und der Kassenwartin / dem Kassenwart sowie einer Beisitzerin / einem Beisitzer und einer / einem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit. Der Kirchenvorstand kann eine weitere Beisitzerin / einen Beisitzer entsenden. Die Kirchenmusiker/Chorleiter nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

(a) Kann für den Vorstand keine / kein Beauftragte / Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit gewählt werden, weil kein Kandidat zur Verfügung steht, wird die Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung und einer dann erfolgreichen Wahl durch den Vorstand geregelt.
(b) Eine / Ein in dieser Übergangszeit (§7.1a) Beauftragte/ Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit nimmt an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der / die 1. Vorsitzende, der / die 2. Vorsitzende sowie die Kassenwartin / der Kassenwart. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Ohne Beschränkung der Vertretungsmacht nach außen soll der / die 2. Vorsitzende den Verein nur vertreten, wenn der / die 1. Vorsitzende verhindert ist.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Dies gilt nicht für die Beisitzerin/den Beisitzer, die/der vom Kirchenvorstand entsandt worden ist.
(4) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Zur Vermeidung einer völligen Neubesetzung eines Vorstands wird die Amtszeit des bei der Gründungsversammlung gewählten 1. Vorsitzenden und des Schriftführers einmalig auf drei Jahre festgesetzt.
(5) Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich.
(6) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber zur umfassenden Berichterstattung über seine Aktivitäten und Entscheidungen verpflichtet.
(7) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Entgegennahme des Berichts des Vorstands und der Kassenprüfer
b) Entlastung und Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
e) Satzungsänderungen
f) Beschlussfassung über Anträge
g) Entscheidung über Widersprüche bei Ausschlüssen
h) Entscheidung über eine Auflösung des Vereins

(2) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
- jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
- wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
(3) Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuladen. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung entscheidet das Datum der Absendung.
(4) Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(5) Über dringende Satzungsänderungen kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden werden.
(6) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
Das Protokoll ist von der Schriftführerin/dem Schriftführer sowie einem der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder zu unterschreiben.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.

§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder notwendig.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die evangelische Kirchengemeinde St. Lambertus Kirchtimke mit der Auflage, diese nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form am 11.September 2010 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Kirchtimke, den 11.September 2010

Unterschriften der Gründungsmitglieder